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OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2001 - 8 A 11309/01 |
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OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. Oktober 2001 - 8 A 11309/01 (https://dejure.org/2001,23977)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 26.06.2001 - 4 K 2274/00
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2001 - 8 A 11309/01
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77
Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2001 - 8 A 11309/01
Für eine solche Verletzung reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, BVerwGE 55, 369).
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2002 - 1 A 10731/02
Deckungsgleiche Grenzbebauung bei vorhandener Grenzbebauung
Auch der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zu dieser Frage in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2001 (8 A 11309/01.OVG, ESOVGRP) ausgeführt:. - OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.2010 - 1 A 11265/09
Grenzabstand für Grenzbalkon
Das Ausmaß der hinzutretenden Grenzbebauung wird nur noch durch die jeweils einschlägigen Regelungen des Bauplanungsrechtes begrenzt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 8 A 11309/01.OVG - vgl. auch BVerwG Urteil vom 24. Februar 2000, BVerwGE 110, 355 ff.). - VG Mainz, 30.11.2017 - 3 L 1338/17
Grundstücksnachbar muss grenzständiges Bauvorhaben hinnehmen
Vielmehr kann das neu hinzutretende Gebäude - innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche - an jeder Stelle der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden (vgl. OVG RP…, Urteil vom 24.6.2010 - 1 A 11265/09 -, NVwZ-RR 2010, 868 und juris, Rn. 20;… Urteil vom 22.8.2002 - 1 A 10731/02 -, AS RP-SL 30, 125 und juris, Rn. 22, 27; Beschluss vom 29.10.2001 - 8 A 11309/01.OVG -, ESOVG). - VG Neustadt, 13.07.2020 - 4 L 444/20
Zulässigkeit einer Grenzbebauung; kein Verstoß gegen das Bauplanungsrecht und das …
Das zulässige Ausmaß der Grenzbebauung richtet sich nach dieser Rechtsänderung nicht mehr nach dem Abstandsflächenrecht, sondern nach den jeweils einschlägigen Regelungen des Bauplanungsrechts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2001, 8 A 11309/01.OVG).Das zulässige Ausmaß der Grenzbebauung richtet sich nach dieser Rechtsänderung nicht mehr nach dem Abstandsflächenrecht, sondern nach den jeweils einschlägigen Regelungen des Bauplanungsrechts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 8 A 11309/01.OVG -).
- VG Trier, 13.09.2006 - 5 K 521/06
Zulässigkeit der Errichtung einer Balkonanlage vor dem Hintergrund festgesetzter …
Entscheidend ist vielmehr, dass innerhalb der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Baugrenzen kein Grenzabstand eingehalten werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 8 A 11309/01.OVG -, ESOVGRP).